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Satzung der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Westfalen Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr Ortsgruppe Hohenlimburg e.V.

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Die Ortsgruppe Hohenlimburg der Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
  2. Die Ortsgruppe führt den Namen:
    Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft
    Landesverband Westfalen
    Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr
    Ortsgruppe Hohenlimburg e.V.
    abgekürzt: Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG
  3. Ihr Tätigkeitsgebiet umfasst das Land NRW die Stadt Hagen, Stadtbereich Hohenlimburg
  4. Vereinssitz der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist Hagen 5 / Hohenlimburg
  5. Die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist in das Vereinsregister eingetragen

§ 2 (Zweck)

  1. Die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist eine gemeinnützige, selbstständige Einrichtungin der grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig gearbeitet wird; sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist die Schaffung und Förderung aller Einrichtungen und Maßnahmen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen sowie der Förderung des Sports und der allgemeinen Jugendarbeit.
  3. Zu den Aufgaben nach Absatz 2 gehören insgesamt:
    • Aufklärung der Bevölkerung über Gefahren am und im Wasser
    • Unterstützung und Gestaltung freizeitbezogener Maßnahmen am und im Wasser
    • Förderung des Anfängerschwimmens
    • Förderung des Schwimmunterrichts
    • Aus- und Fortbildung von Schwimmern, Rettungsschwimmern, Bootsführern, Funkern, Tauchern sowie Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse
    • Planung und Organisation des Rettungswachdienstes
    • Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophen an und im Wasser
    • Mitwirkung im Rahmen des Rettungsgesetzes des Landes NRW
    • Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter
    • Zusammenarbeit mit anderen Hilfsorganisationen und Behörden
    • Förderung sportlicher Übungen und Leistungen vom Freizeit- bis zum Leistungssport
    • Förderung der allgemeinen, insbesondere der sportlichen Jugendpflege
    • Durchführungen von Volkssportveranstaltungen
  4. Die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder Erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der DLRG. Jedes Mitglied hat jedoch Anspruch auf Erstattung der Auslagen, die im Auftrage der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG entstanden sind.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 (Geschäftsjahr)

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglieder der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG können Einzelpersonen, Vereinigungen, Behörden und Firmen werden. Sie erkennen durch ihre Eintrittserklärung die Satzung der DLRG Satzung, des Landesverbandes Westfalen der DLRG, des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG sowie die Ordnung der DLRG an.
  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG. Über die Annahme des schriftlich vorzulegenden Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand der Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG.
  3. Das Mitglied übt seine Rechte und Pflichten in der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG aus und wird gegenüber dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG durch die gewählten Delegierten der Ortsgruppe vertreten.
  4. Die Ausübung der Mitgliederrechte ist davon abhängig, dass der Beitrag für das laufende oder das vorausgegangene Geschäftsjahr gezahlt ist. Die Zahlung wird durch Abbuchungsauftrag, Überweisungsauftrag oder durch Erwerb einer Wertmarke des laufenden Geschäftsjahres nachgewiesen.
  5. Das Stimmrecht kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Das passive Wahlrecht beginnt mit dem Eintritt der Volljährigkeit.
  6. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
    1. Die Austrittserklärung eines Mitgliedes wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam und muss spätestens zum 31. Oktober eines Jahres schriftlich der Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG vorliegen.
    2. Die Streichung als Mitglied erfolgt bei einem Rückstand von zwei Jahresbeiträgen. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.
    3. Den Ausschluss aus der DLRG regelt die Ehrenratsordnung.
      Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlischt die Beitragspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres.
  7. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Höhe von der Ortsgruppe unter Betrachtung der von der Bundestagung, der Landverbandstagung und von der Bezirkstagung beschlossenen Mindestbeiträge festgesetzt wird.
    Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus fällig.
  8. Endet die Mitgliedschaft, ist das im Besitz des ehemaligen Mitgliedes befindliche Eigentum der DLRG an die zuständige Gliederung zurückzugeben; scheidet ein Mitglied aus seiner Funktion aus, hat es die entsprechenden Unterlagen an die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG abzugeben.
  9. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  10. Durch eigenmächtige Handlung ihrer Mitglieder wird die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG nicht verpflichtet.

§ 5 (Tätigkeit in der DLRG Ortsgruppe Hohenlimburg e.V.)

  1. Alle Personen die aktiv in der Verwaltung der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG und in der Ausbildung oder in dem Rettungswachdienst tätig sind, müssen Mitglieder der DLRG sein.

§ 6 (Verhältnis zum LV Westfalen der DLRG und zum Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG)

  1. Die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG erkennt die Satzung der DLRG des Landesverbandes Westfalen e.V. der DLRG und des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG an und verpflichtet sich ihre Satzung grundsätzlich mit den vorgenannten Satzungen in Einklang zu halten.
  2. Die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG verpflichtet sich dem Landesverband Westfalen der DLRG und dem Bezirk Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG insbesondere folgende Rechte einzuräumen:
    1. Das Recht zur Kontrolle auf satzungsgemäße Führung der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG.
    2. Das Recht zur Kontrolle auf ordnungsgemäße Ausbildung gemäß der deutschen Prüfungsordnung.
    3. Die Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG stellt im Bedarfsfall geeignete Mitarbeiter zur Mitarbeit in Gremien der übergeordneten Gliederung ab.

§ 7 (Jugend)

  1. Die DLRG-Jugend ist die Gemeinschaft der Jugendlichen in der DLRG.
  2. Die Bildung einer Jugendgruppe in der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG und die damit verbundene jugendpflegerische Arbeit stellt ein besonderes Anliegen und eine bedeutende Aufgabe der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG dar.
  3. Inhalt und Form der Arbeit der Jugendarbeit vollziehen sich nach der Jugendordnung der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG, die vom Jugendtag der Ortsgruppe beschlossen wird und der Genehmigung des Ortsgruppenvorstandes bedarf.

§ 8 (Ortsgruppentagung)

  1. Die Ortsgruppentagung der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist das oberste Organ.
    Sie wird gebildet aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG und den Mitgliedern des Vorstandes.
  2. Die Ortsgruppentagung muss jährlich erfolgen.
    Alle 3 Jahre finden Vorstandswahlen statt.
    Eine außerordentliche Ortsgruppentagung muss einberufen werden, wenn es der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließt, oder wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Ortsgruppe es schriftlich verlangen.
  3. Zu den ordentlichen Ortsgruppentagungen muss mindestens 4 Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden. Zur Einberufung einer außerordentlichen Ortsgruppentagung genügen 2 Wochen.
  4. Anträge zur Tagung sind schriftlich 8 Wochen vor deren Beginn einzureichen. Später eingereichte Anträge können nur als Dringlichkeitsantrag behandelt werden. Näheres Regelt die Geschäftsordnung der DLRG.
  5. Beschlüsse der Ortsgruppentagung werden mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen können mit Handzeichen erfolgen; auf Antrag muss eine geheime Wahl erfolgen.
  6. Die Ortsgruppentagung gibt Richtlinien für die Tätigkeit in der Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG und behandelt alle anstehenden Fragen. Sie nimmt die Berichte des Vorstandes, der Fachwarte sowie der Revisoren entgegen; sie ist zuständig für:
    1. Wahl der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes (§9 Abs. 2a-k) und deren Stellvertreter,
    2. Bestätigung der Wahl des Vorsitzenden der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG und seines Stellvertreters,
    3. Wahl der Kassenprüfer,
    4. Wahl der Delegierten zur Bezirkstagung,
    5. Satzungsänderungen,
    6. Auflösung der Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG.
  7. Bei allen Tagungen ist eine Anwesenheitsliste zu führen und eine Niederschrift zu erstellen.
  8. Der Vorsitzende bestimmt den Zeitpunkt der Ortsgruppentagung, beruft sie ein, bestimmt den "äußeren Rahmen" und leitet sie. Im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.

§ 9 (Ortsgruppenvorstand)

  1. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Zusammenfassung aller in der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG wirkenden Kräfte. Er berät und beschließt über alle Angelegenheiten, die nicht der Ortsgruppentagung vorbehalten sind. Der Ortsgruppenvorstand sorgt für die Ausführung der gefassten Beschlüsse und ist für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich.
  2. Den Ortsgruppenvorstand bilden:
    1. Vorsitzender,
    2. stellvertretender Vorsitzender,
    3. Geschäftsführer,
    4. Kassenwart,
    5. Technischer Leiter,
    6. Tauchwart,
    7. Rettungswart (Stellvertreter des Technischen Leiters),
    8. Frauenwartin,
    9. Arzt,
    10. Referent für Öffentlichkeitsarbeit,
    11. Materialwart,
    12. Vorsitzender der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG.
      Im Bedarfsfall können für die Buchstaben c-k je ein Stellvertreter gewählt werden, der im Verhinderungsfall des Amtsinhabers stimmberechtigt im Ortsgruppenvorstand ist.
  3. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, und sein Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird der stellvertretende Ortsgruppenvorsitzende bei Verhinderung des Ortsgruppenvorsitzenden tätig.
  5. Der Vorsitzende führt grundsätzlich den Vorsitz im Ortsgruppenvorstand, im Verhinderungsfall vertritt ihn der stellvertretende Vorsitzende.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes mit Ausnahme von "l" und ihre Gemäß Abs. 2c-k gewählten möglichen Stellvertreter werden von der Ortsgruppentagung bis zur nächsten ordentlichen Ortsgruppentagung gewählt.
    Ihre Amtszeit endet mit dem Beginn der Neuwahlen. Ihre Wahl erfolgt geheim. Wenn kein Mitglied der Ortsgruppentagung widerspricht, kann offen gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
    Gewählt ist, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wird bei mehreren Kandidaten eine solche Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten erreichten Stimmenzahl eine Stichwahl statt, die bei Stimmengleichheit einmal zu wiederholen ist. In der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erzielt; bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  7. Der Vorsitzende der DLRG-Jugend der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG und sein Stellvertreter, die von der Ortsgruppenjugend gewählt werden, sind von der Ortsgruppentagung zu bestätigen. Bei Änderung während der Amtszeit ist für die Bestätigung der Ortsgruppenvorstand zuständig.

§ 10 (Prüfungen)

  1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die Ortsgruppe Hohenlimburg der DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung dieser Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt; sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 11 (DLRG-Material)

  1. Das zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Material (DLRG-Material) wird von der DLRG selbst vertrieben. Es ist gesetzlich zu schützen.
  2. Die Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass das zur Aufgabenerfüllung verwendete Material, welches nicht von der Materialstelle bezogen wird, der Gestaltungsordnung entspricht und geeignet ist.
  3. Für Verwaltung und Vertrieb des Materials im Bereich der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG ist der Geschäftsführer verantwortlich.

§ 12 (Ehrungen)

  1. Ehrungen erfolgen nach der Ehrungsordnung der DLRG.

§ 13 (Satzungsänderungen)

  1. Satzungsänderungen können grundsätzlich (Ausnahmen siehe Abs. 3) nur von der Ortsgruppentagung beschlossen werden. Zum Beschluss einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der vertretenden Stimmen erforderlich.
  2. Die beantragte Satzungsänderung muss im Wortlaut mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Ortsgruppentagung (§ 8 (3)) bekannt gegeben werden.
  3. Der Ortsgruppenvorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen die vom Registergericht oder vom Finanzamt aus Rechtsgründen gehalten werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
    Sie haben nur dann weiteren Bestand, wenn sie von der nächsten Ortsgruppentagung im Rahmen der Abs. 1 und 2 bestätigt werden.
  4. Jede Satzungsänderung bedarf der Genehmigung des Vorstandes des Bezirks Hagen/Ennepe-Ruhr der DLRG und des Landesverbandes Westfalen der DLRG.

§ 14 (Auflösung)

  1. Die Auflösung der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 6 Wochen vorher einberufenen außerordentlichen Ortsgruppentagung einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Die Auflösung der Ortsgruppe Hohenlimburg e.V. der DLRG oder Wegfall ihres Bisherigen Zwecks fällt deren Vermögen dem Bezirk Hagen-Ennepe-Ruhr der DLRG, dem Landesverband Westfalen der DLRG oder nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes einer anderen gemeinnützigen Organisation mit gleichen oder artverwandten Zielsetzungen zu.

§ 15 (Gültigkeit)

  1. Diese Satzung ist am 26. Januar 1991 in Hagen 5 beschlossen worden.

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